Das Bundesarbeitsgericht hat am 13.9.2022 ( AZ: 1 ABR 22/21) das EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung aus dem Jahr 2019 bestätigt.

Das Bundesarbeitsgericht hat ein Initiativrecht des Betriebsrats für die Einführung eines elektronischen Arbeitszeiterfassungssystems zwar ausgeschlossen, jedoch hat die Begründung weitreichende Folgen. Das Initiativrecht könne nicht greifen, da der Arbeitgeber schon aufgrund des Arbeitsschutzgesetzes verpflichtet sei, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer:innen zu erfassen.

Das ist in vielerlei Hinsicht höchst relevant:

In Verfahren, in denen Beschäftigte Überstunden einklagen, kann sich diese Entscheidung positiv auf die Darlegungslast auswirken.

Jeder Arbeitnehmer hat damit Anspruch auf Arbeitszeiterfassung. Damit ist aber auch klar, dass die Arbeitszeiterfassung auch im Homeoffice stattfinden muss.

Da die elektronische Zeiterfassung jetzt zwingend erfolgen muss, sollten Betriebsräte an ihr Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bei technischen Systemen denken. Dieses gilt

insbesondere bei elektronischer Zeiterfassung oder Nutzung von Apps zur Zeiterfassung.

Außerdem hat der Betriebsrat ein Informationsrecht wie der Arbeitgeber die Entscheidung umsetzen will, sofern noch keine Arbeitszeiterfassung erfolgt.

Vertrauensarbeitszeit ist nach diesem Urteil nicht mehr möglich. Der Gesetzgeber ist daher dringend gefordert, das Arbeitszeitgesetz nachzujustieren.