Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz bringt viele Neuerungen für die Betriebsratsarbeit. Gleichzeitig fällt § 129 BetrVG, der während der Pandemie die rechtliche Grundlage für die Durchführung von Sitzungen per Video- und Telefonkonferenz war, weg. Dringender Handlungsbedarf für Betriebsräte!

§ 30 BetrVG sieht vor, dass die Teilnahme an Betriebsratssitzungen, ebenso wie an den Sitzungen der Ausschüsse, mittels Video- oder Telefonkonferenz nur dann möglich ist, wenn die Geschäftsordnung des Betriebsrats die Grundlagen dafür regelt. Dabei muss der Präsenzsitzung der Vorrang eingeräumt werden. Will das Gremium also die Möglichkeiten der virtuellen Teilnahme an BR-Sitzungen weiter nutzen, muss die bestehende Geschäftsordnung angepasst werden. Hat das Gremium davon abgesehen, sich eine Geschäftsordnung zu geben, muss das schnell geändert werden. Ohne eine entsprechende Ergänzung ist die Teilnahme an Sitzungen per Video- oder Telefonkonferenz unzulässig. Beschlüsse, die gefasst sind, können unwirksam sein.

Aufgrund der schwerwiegenden Konsequenzen sollten Sie die Anpassunge der Geschäftsordnung nicht ohne rechtliche Unterstützung vornehmen.

Übrigens: Die Durchführung einer Wirtschaftsausschusssitzung einer Betriebsversammlung oder einer Einigungsstelle per Video- und Telefonkonferenz ist gar nicht mehr möglich. Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz hat Möglichkeiten, die § 129 BetrVG geboten hat, wieder beseitigt.