«Ein solches Wettbewerbsverbot muss aber so konkret formuliert sein, dass die Reichweite klar ist.»

Wettbewerbsverbot

Achtung! Manche Arbeitsverträge sehen Klauseln vor, die es Beschäftigten verbieten, für eine bestimmte Zeit nach dem Ausscheiden, maximal zwei Jahre, für die Konkurrenz tätig zu werden. Dies ist vom Prinzip her zulässig. Ein solches Wettbewerbsverbot muss aber so konkret formuliert sein, dass die Reichweite klar ist. Außerdem muss für die Zeitdauer, für die das Verbot gelten soll, eine finanzielle Entschädigung (Karenzentschädigung) konkret im Arbeitsvertrag vereinbart sein.

Sollten Sie planen, nach dem Ende Ihres Arbeitsverhältnisses zur Konkurrenz zu wechseln und beinhaltet Ihr Arbeitsvertrag ein Wettbewerbsverbot, lassen Sie sich unbedingt vorher beraten.