Einigungsstelle

Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten nicht einigen, entscheidet die Einigungsstelle verbindlich. Die Einigungsstelle stellt eine innerbetriebliche Zwangsschlichtung dar. Eine Einigungsstelle wird immer wieder für die einzelnen Streitfälle neu besetzt, das heißt, Arbeitgeber und Betriebsrat müssen sich sowohl auf die Größe und die personelle Besetzung der Einigungsstelle als auch auf den oder die Einigungsstellenvorsitzenden verständigen.

Der Betriebsrat hat das Recht, anwaltliche Unterstützung für die Verhandlungen in der Einigungsstelle in Anspruch zu nehmen, da es sich meist um rechtlich schwierige Angelegenheiten handelt, die zu verhandeln sind. Da es um die Interessen Ihrer Belegschaft geht, sollten Sie auf diese Möglichkeit nicht verzichten.

«Die Einigungsstelle stellt eine innerbetriebliche Zwangsschlichtung dar.»