Beauftragung eines Anwalts

Betriebsräte haben das Recht zur Bewältigung ihrer Aufgaben anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Geht es darum, die Rechte des Betriebsrates, die der Arbeitgeber verletzt hat, durchzusetzen, ist § 40 BetrVG die Grundlage. Braucht der Betriebsrat juristisch-sachverständige Unterstützung ist § 80 Absatz 3 BetrVG anzuwenden.

Markowski Arbeitsrecht berät und begleitet Sie bei der richtigen Beschlussfassung sowie in der Durchsetzung Ihrer Rechte gegenüber dem Arbeitgeber.

«Betriebsräte haben das Recht zur Bewältigung ihrer Aufgaben anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.»